Satzung
Die aktuelle Satzung finden Sie nachstehend bzw. hier als Download
Satzung Freunde und Förderer des sächsischen Judosports
-geändert am 25. Juli 2022-
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 06.Mai 2022 gegründete Verein führt den Namen
„Freunde und Förderer des sächsischen Judosports“
und hat seinen Sitz in Kamenz.
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung dieses steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden hat. Dabei wird für natürliche und juristische Personen mit diesem Anliegen eine gemeinsame Basis für die Förderung insbesondere der Sportart Judo in Sachsen zur Verfügung gestellt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen jeden Alters im Sport, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Gruppenzugehörigkeit oder Behinderung.
Der Verein wendet sich explizit gegen Rassismus, Extremismus und Diskriminierung, insbesondere gegen antidemokratische, antiziganistische, antisemitische und gewaltverherrlichende Tendenzen. Er tritt jeglicher Art von Gewalt, Diskriminierung, Benachteiligung und Manipulation entgegen, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
Der Verein wird Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpfen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen eine mündliche oder schriftliche Anhörung zu ermöglichen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Art und Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Über die Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen zur Durchführung der Wahlen des Vorstandes, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 25 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Mitglieder.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(7) Sollte auf Grund von externen Umständen oder behördlichen Anordnungen eine Mitgliederversammlung mit dem gewohnten Mittel der Präsenzversammlung nicht durchführbar sein, kann der Vorstand des Vereins eine virtuelle Versammlung einberufen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Judo-Verband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(5) Sollte der Verein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Landessportbund Sachsen e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.Mai 2022 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Mitgliederversammlung berechtigt den Vorstand, durch das zuständige Amtsgericht bzw. das zuständige Finanzamt schriftlich ergangene Änderungshinweise bzw. -auflagen vorzunehmen.
Geändert zur Vorstandssitzung am 25. Juli 2022 in Radebeul